Übernimmt die Krankenkasse die Gebühren der Behandlung?
Private Krankenkassen und Zusatzversicherungen übernehmen die Therapiegebühren in unterschiedlicher bis voller Höhe. Fragen Sie bitte vor Therapiebeginn bei Ihrer Krankenkasse oder
Zusatzversicherung nach.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Gebühren der Behandlung leider nicht.
Aktuelles Urteil: Krankenkassenmitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer psychotherapeutischen
Behandlung durch Heilpraktiker
Der für das Leistungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 1. Senat des Bundessozialgerichts
(BSG) hatte am 13.12.2016 durch Urteil (Az.: B 1 KR 4/16 R)
die Klage einer Versicherten zu entscheiden. Sie hatte ihre Krankenkasse verklagt. Unstreitig war, dass die Klägerin eine psychotherapeutische Behandlung benötigte. Sie wurde zunächst über Jahre bis
2013 von einer Vertragspsychotherapeutin behandelt. Diese empfahl der Klägerin dann eine nicht approbierte, als Heilpraktikerin zugelassene Diplom-Psychologin zur Weiterbehandlung. Die Krankenkasse
lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Kosten der Psychotherapie bei der Heilpraktikerin zu übernehmen. Daraufhin ließ die Klägerin sich trotzdem behandeln und verlangte eine Kostenerstattung. Das
BSG wies die Revision der Klägerin zurück. Versicherte hätten in der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch nicht approbierte, nur als
Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen. Zwingende Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten sei dessen Approbation nach dem
Psychotherapeutengesetz. Das auf einen behaupteten Systemmangel gestützte Kostenerstattungs- und Kostenübernahmebegehren der Klägerin für die Behandlung habe deshalb erfolgslos bleiben müssen. Fazit:
In ständiger Rechtsprechung bekräftigt das BSG den Ausschluss von Heilpraktikern oder von Heilpraktikern für Psychotherapie als Leistungserbringer in der GKV. Ein Anspruch auf Kostenerstattung von
psychotherapeutischen Heilpraktikerleistungen kann sich nur ganz ausnahmsweise, z.B. in Notfällen, ergeben. Anspruchsgrundlage ist dann § 13 Abs. 3 SGB V. Versicherte haben nur die Möglichkeit,
Kosten von Heilpraktikerbehandlungen (teilweise) ersetzt zu bekommen, wenn dies als freiwillige Satzungsleistung ihrer Krankenkasse vorgesehen ist. Instruktiv hierzu ist die Homepage der IKK Südwest
(http://www.ikk-suedwest.de). Weitere Informationen: Dr. jur. Frank A. Stebner, Fachanwalt für
Medizinrecht, http://www.drstebner.de
(Quelle: VFP Newsletter Februar 2017)
Gibt es auch Vorteile einer Privatabrechnung?
Es gibt einige Vorteile, die eine private Abrechnung interessanter macht:
Vorteile einer privaten Abrechnung:
Bei einem Coaching können Sie das Honorar als Werbungskosten absetzen.
Eine Therapie können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Langwierige Gutachten zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse entfallen.
Bei privater Abrechnung unterliege ich der Schweigepflicht auch gegenüber ihrer Krankenkasse, ihrem Arbeitgeber und Dritten.
Bei einem Jobwechsel oder Krankenkassenanpassung werden keine Therapieinformationen miteinbezogen.
Nach einem Therapieabbruch Ihrerseits erlegen Krankenkassen Ihnen automatisch eine 2-jährige Sperrfrist auf - diese entfällt bei privater Abrechnung.
Die Therapieform kann frei gewählt werden, auch eine Hypnotherapie oder eine Aufstellungsarbeit sind möglich.
Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist es von Vorteil, die Gebühren der Therapie selber zu übernehmen. So werden keine Diagnosen oder andere Zuschreibungen in der Krankenakte des Kindes oder Jugendlichen festgehalten.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich gerne an!